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Sozialplan für befristet Beschäftigte?
In Sozialplänen ist es für den Betriebsrat möglich, auch für befristet Beschäftigte eine Abfindung zu vereinbaren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Arbeitgeber Personaleinstellungen nicht selten nur noch befristet vornehmen. Befristete Einstellungen bezwecken häufig, ansonsten geltendes Kündigungsrecht zu umgehen und bei einem Personalabbau Kosten für Abfindungen zu sparen. Erreicht der gesamte Personalabbau allerdings die Größenordnung einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, kann der geringere Arbeitnehmerschutz befristet Beschäftigter wenigstens teilweise einem Ausgleich zugeführt werden. Auch befristet Beschäftigte können somit Ansprüche auf Sozialplanabfindungen haben. Der geringe Arbeitnehmerschutz wird dadurch wenigstens teilweise ausgeglichen. Wiederholt konnte mit Unterstützung der Kanzlei für Arbeitnehmer von Rechtsanwalt Hans-Dieter Wolf ein entsprechender Sozialplan vereinbart werden. In den im Jahre 2003 geführten Verhandlungen über eine Betriebsänderung monierte der Betriebsrat einer im Landkreis Hersfeld/Rotenburg ansässigen Gesundheitseinrichtung, dass ein von der mittelständischen Arbeitgeberin geplanter Personalabbau größeren Teils durch Auslaufen befristeter Verträge bewerkstelligt werden sollte. Der Betriebsrat hielt es daher für eine Selbstverständlichkeit, dass auch diese Mitarbeiter eine Sozialplanabfindung erhalten. Denn die Arbeitgeberin hatte bei den Einstellungsgesprächen den Betroffenen Hoffung gemacht, das Arbeitsverhältnis jeweils zu entfristen. Obwohl die Einigungsstelle angerufen werden musste, weil die Verhandlungen überwiegend wegen anderer Uneinigkeiten zunächst gescheitert waren, wurde die Regelung vom Vorsitzenden der Einigungsstelle, einem Richter an einem Landesarbeitsgericht, mitgetragen. Es ist hervorzuheben, dass es juristisch wie in der Praxis sehr umstritten ist, ob Arbeitnehmer mit auslaufenden Befristungen bei einer Betriebsänderung überhaupt mitzählen (dafür: Däubler, § 111 BetrVG, 10. Auflage 2006 Rz. 57, Fitting, § 111 BetrVG, 21. Auflage 2002 Rz. 80; dagegen: Fitting, § 111 BetrVG 23. Auflage 2006 Rz. 80). Dies betrifft sowohl den Interessenausgleich als auch den Sozialplan. Als die Betriebsparteien im Jahr 2006 aber sodann erneut über eine Betriebsänderung mit Personalabbau verhandelten, bildete der 2003er Sozialplan die Ausgangsbasis. Von einer Abfindung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer kam die Arbeitgeberin nicht mehr los. Der 2003 eingerammte Pflock hielt auch im Jahr 2006. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans-Dieter WOLF, Kanzlei für Arbeitnehmer, Marburg