Logo Arbeitnehmerkanzlei Wolf

Arbeitnehmerkanzlei

WOLF




Hans-Dieter Wolf

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Telefon 0 64 21 / 27 08 16
Telefax 0 64 21 / 27 08 18
Notfall 01 60 / 97 30 14 21
kontakt@arbeitnehmerkanzlei-wolf.de

Hans-Dieter Wolf

Kontaktformular

Mit * versehene Felder sind Pflichtfelder.




Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

*Bitte geben Sie abschließend den Anti-Spam-Code ein.

Anfahrt

Kanzleiphilosophie

Ausrichtung

Mit meiner Kanzlei für die Arbeitnehmerseite wende ich mich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht an Menschen mit Rechtsproblemen im Zusammenhang mit einem aktuellen, bevorstehenden oder vergangenen Beschäftigungsverhältnis, sei es zu einer Kündigung, Abfindung, Arbeitslosengeld, Lohn, Urlaub, Zeugnis u.a.. Somit bin ich Anwalt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Betriebs- und Personalräte, Studentinnen und Studenten, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie für Arbeitslose, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherte sowie alle sonstigen Leistungsberechtigten im Sozialrecht.
Überdies habe ich sls ehemaliger Krankenpfleger einen medizinfachlichen Zugang für das Medizinrecht. Zuletzt kam das Mietrecht hinzu durch meine Beratung beim Marburger Mieterverein.

Bürogemeinschaft

Nach einem halben Jahrzehnt als Einzelkämpfer und der Etablierung meiner Arbeitnehmerkanzlei habe ich mich im Frühjahr 2008 mit einer anwaltlichen Bürogemeinschaft zusammen geschlossen. Aktuell mit Hauptsitz zur Marburger Adresse Deutschhausstraße 32 sind dies einzelanwaltlich Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Alexandra Braun und Rechtsanwalt Gunther Specht sowie die Sozietät von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Bernhard Schroer und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Tobias Schulla.
Unsere gemeinsame Philosophie ist ein weit überwiegendes Engagement in den höchstpersönlichen Rechtsbereichen von Menschen mit entsprechend großen Auswirkungen auf das Einzelschicksal. Das heißt, dass es für unsere Mandantschaft häufig nicht um weniger geht als die persönliche Existenz im Arbeits-, Beamten- und Sozialrecht, aber auch im Medizin- und Mietrecht wie auch im Ausländer-, Familien- und Strafrecht. Den daraus sich ergebenden besonderen Anforderungen an unseren anwaltlichen Einsatz werden wir gerne gerecht wie in den anderen von uns betreuten Rechtsbereichen ebenfalls.
Obwohl wir gemeinsame Arbeitsstrukturen nutzen und uns regelmäßig fachlich austauschen und fortbilden, betreiben wir getrennte Kanzleien. Das heißt auch, dass jede Kanzlei für sich selbst verantwortlich ist und alleine haftet.

Innovation

Die herausragende Innovation meiner Kanzlei auf Arbeitnehmerseite besteht in der offensiven, klaren und unmissverständlichen Ausrichtung auf die Beratungs- und Vertretungsbedürfnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Arbeits- und Sozialrecht. Immer noch relativ marktneu ist die Kombination aus fachlicher und mandantenspezifischer Ausrichtung in der hier gewählten Form der Kanzleibezeichnung Kanzlei für Arbeitnehmer.

Kommunikation mit den Bedürfnissen meiner Mandanten

Mit meiner klientelspezifischen Kanzleiausrichtung auf Arbeitnehmer und ähnliche Beschäftigte bediene ich ganz gezielt das anzuerkennende Bedürfnis auf interessenkollissionsfreie und unzweifelhafte Unterstützung. Mit der Festlegung auf die Beschäftigtenseite ist bei der Nachfrage klar, dass Loyalitätskonflikte wegen vormaliger Vertretung als Anwalt der Arbeitgeberseite strukturell ausgeschlossen sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen diese einseitige Vertretung erfahrungsgemäß sehr zu schätzen.
Mit der eindeutigen und professionellen Ansprache der Arbeitnehmerseite darf meine Mandantschaft eine hohe Kompetenz im Arbeitsrecht und anverwandten Rechtsgebieten erwarten. Es realisieren aber auch arbeitnehmerähnliche Personen und Sozialversicherte sowie Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen bis hin zu Gewerkschaften, dass hier eine Anwaltskanzlei auf dem Markt ist, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zum Beschäftigungsverhältnis zugeschnitten ist. Dies gilt einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Belange wie für das Sozialrecht allgemein, für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Beamtinnen und Beamte.

Leistungsspektrum

Mein Leistungsangebot erstreckt sich auf
- die rechtliche Beratung,
- die Vertretung außergerichtlich und gerichtlich
- sowie Schulungen.

Logo

Mein Kanzleilogo, in welchem der Buchstabe „A” angedeutet ist, symbolisiert die Verbindung von Arbeitnehmer im weitesten Sinne, Anwalt und Arbeitsrecht in der Kanzlei für Arbeitnehmer.

Standort

Mit dem Sitz der Kanzlei für Arbeitnehmer in der oberen von zwei Anwaltsétagen in Bürogemeinschaft im Haus Deutschhausstraße 32 biete ich inmitten eines imponierenden Anwaltsspektrums gleichzeitig ein gutes Parkplatzangebot in der Marburger Innenstadt an (Einfahrt über die Uferstraße beim Haus Biegenstraße 46). In der Nähe befindet sich die Bushaltestelle Volkshochschule, über die zahlreiche Buslinien führen.

Vernetzung

Mit meiner Bekanntheit in Gewerkschaftskreisen kann ich auf einen persönlichen Vorteil zurück greifen, da ich sicher mehr als eine dreistellige Zahl von Gewerkschaftssekretären sowie Betriebs- und Personalräten kenne, mit denen ein Austausch möglich ist.


Persönliche Vorstellung

Hans-Dieter Wolf

Jahrgang 1962, verheiratet, 2 Kinder
am Kanzleiort wohnhaft seit 1985

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Kanzlei für Arbeitnehmer, Vorberuf Krankenpfleger

2018 Mieterberatung beim Mieterverein Marburg und Umgebung e.V.
2008 Rechts- u. Fachanwalts-Bürogemeinschaft Deutschhausstraße 32, 2. Stock
2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht
2004 Kanzleierweiterung
2002 Kanzlei für Arbeitnehmer, Liebigstraße, Marburg
2001 Rechtsanwalt, zunächst nur nebenberuflich
2000-2001 Rechtssekretär bei Gewerkschaft in Osthessen
2000 Rechtsanwalt in arbeitnehmerorientierter Anwaltskanzlei im Ruhrgebiet
1999 diverse arbeitsrechtliche Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer

Fortbildungsveranstaltungen


Fortbildungen 2024:
"75 Jahre Grundgesetz", Zeitgeschichtliche Veranstaltungsreihe, Neustadt (Hessen);
"Europa und Rechtsstaat", Referat und Talk, SPD-Ortsverein Marburg-Cappel;
"75 Jahre Grundgesetz: Ist die Demokratie alt geworden?", Marburger Juristische Gesellschaft e.V.

Fortbildungen 2023:
"Aktuelles aus dem Kündigungsrecht",
"Annahmeverzug in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis",
"Die wichtigsten Entscheidungen 2023 (EuGH, BAG) und die Auswirkung",
"Update Betriebsverfassungsrecht",
"Strategien in der Einigungsstelle",
23. Marburger Arbeitsrechtstage, Marburger Anwaltverein;


Fortbildungen Vorjahre (alphabetisch):
- Arbeitsrecht:
Abmahnung, Abfindung, Abwicklungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB, Alter, Änderungskündigung, Änderungsvorbehalt, Antidiskriminierung, Anspruch, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerhaftung, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsentgelt, Arbeitsgerichtsverfahren, Arbeitsunfähigkeit, atypische Arbeitsverhältnisse, Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Aufklärungspflichten, Ausbildung, Auskunftsanspruch, außerordentliche Kündigung, Ausschlussfrist, Auswahlrichtlinie, Beendigung, Beeinträchtigung, Befristung, Behinderung, Bereitschaftsdienst, Betrieb, betriebliche Altersversorgung, betriebliche Lohngestaltung, betriebliche Übung, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Betriebsänderung, betriebsbedingte Kündigung, Betriebsrat (BR), Betriebsratswahl, Betriebsratsbeschluss, Betriebsrat und Datenschutz, Betriebsrat und Rechtsfähigkeit, Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung, Betriebsverfassungsrecht, Betriebsverhältnis, Chefarzt, Compliance, Datenschutz, Dienstreise, Dienstvereinbarung, Direktionsrecht, Diskriminierung, Eingliederung, Eingruppierung, Einigungsstelle, Einstweiliger Rechtsschutz, elektronischer Rechtsverkehr, Eltern, Elternzeit, Entfristung, Entgeltgleichheit, Equal-Pay, Erziehungsurlaub, Europarecht, Entgeltgleichheit, Entgelttransparenz, Fachanwalt, faktisches Arbeitsverhältnis, Fortbildung, Formular, Freistellung, Freiwilligkeitsvorbehalt, Fremdpersonal, Frist, fristlose Kündigung, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Gleichstellung, Grundrechte, Haftung, Haustarifvertrag, Insolvenz, Insolvenzgeld, Interessenausgleich, Integrationsamt, Internet, Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), Justiz, Kirchen und Arbeitsrecht, Klausel, Kleinbetrieb, Koalitionsvertrag, Kosten, Krankheit, krankheitsbedingte Kündigung, Kündigung (auch TVÖD), Kündigungsschutzrecht, Kündigungsschutzverfahren, Kurzarbeitergeld, Kunstfehler, Leidensgerechter Arbeitsplatz, Leiharbeit, Lohn, Lohnerhöhung, Leitende Angestellte, Menschenrechte, Menschenwürde, Minderleistung, Mindestlohn, Mitarbeiterkontrolle, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Mobbing, Mutterschutz, Nachweis, Namensliste, Nebentätigkeit, Öffentlicher Dienst, Pandemie, Personalakte, Personalrat (PR), Pensionskasse, personenbedingte Kündigung, Presse, Privatisierung, Punkteschema, Qualifiziertes Zeugnis, Rechtsprechung, Rechtsschutzversicherung, Regelungsabrede, Rufbereitschaft, Schadenersatz, Scheinselbstständigkeit, Schmerzensgeld, Schwerbehinderung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung, Sozialauswahl, soziale Angelegenheiten, Spesen, Tarifautonomie, Tarifeinheit und -pluralität, Tarifvertrag, Teilzeit, Transfergesellschaft, TVöD, Urlaubsrecht, Vererblichkeit, verhaltensbedingte Kündigung, Verjährung, Verrentung, Versetzung, Vertragsmuster, Verweisung, Verwirkung, Vollstreckbarkeit, Widerruf, Widerrufsvorbehalt, Widerspruch, Weiterbildung, Weihnachtsgeld, Werkvertrag, Whistleblower, Wiedereingliederung, Zeugnis, Zulagen, Zuwendung, Zuschläge, Zwangsvollstreckung.
- Beamtenrecht: Urlaub
- Dienstvertragsrecht: Organmitglieder, Geschäftsführer
- Berufsrecht: allgemein, Anwaltsgebührenrecht, Gerichtsgebühren, Werbung
- Europarecht
- Justiz und NS-Vergangenheit
- Mietrecht
- Rechtsschutzversicherung
- Sozialrecht:
Abfindung, Aktivierung, Anrechnung, Arbeitslosengeld I und II, Arbeitsunfall, Aufhebungsvertrag, Bedarfsgemeinschaft, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsverhältnis, Einkommen, Elterngeld, Fahrtkosten, Fördern und Fordern, Freistellung, Grundsicherung, Geschäftsführer, Härte, Hartz IV, Haushaltsgemeinschaft, Kind, Kindergeld, Rente, Rente mit 63+, Selbstbehauptung, Sozialgeld, Sozialgerichtsverfahren, Sozialversicherung, Sperrzeit, Vermögen, Versicherungspflicht, Widerspruch
- Steuerrecht
-(Hessiches) Verfassungsrecht
- Zivilrecht: Vollmacht

Juristische Ausbildung

2002 Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht
1999 zweites juristisches Staatsexamen
1997-1999 Referendariat mit Wahlstation im Arbeitsrecht, Ausbildungsstationen in Frankfurt, Gießen und Marburg, Referendarsprecher, Arbeitnehmerfortbildungen im Arbeitsrecht
1997 erstes juristisches Staatsexamen mit Wahlfach und Hausarbeit im Arbeitsrecht, Praktikum der Hans-Böckler-Stiftung zum Verkauf von Postwohnungen und Arbeitsrecht
1991-1996 Jura-Studium mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt,
erste Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht, Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, gewerkschaftliches Engagement in Tarifkommission und Arbeitnehmerfortbildung, hochschulpolitisches Engagement u.a. als Referent für studentische Hilfskräfte mit erfolgreicher Klagekampagne,
rechtspolitisches Engagement als Sprecher im Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen (BAKJ) einschließlich Herausgeberschaft der Zeitschrift Forum Recht

Vorhergehende Berufstätigkeit:

bis 1990 Krankenpfleger,
Interessenvertretung für Arbeitnehmer in Personalrat und Gewerkschaft

Veröffentlichungen:

„Studentische und wissenschaftliche Hilfskräften an Hochschulen, Ratgeber”, Roman George/Andreas Staets/Marco Unger/Hans-Dieter Wolf, herausgeg. von GEW, 1. - zur aktuellen 3. Auflage 2011 / 2015 / 2018.
Siehe auch Rechtsinfos auf der Homepage hier
Ältere:
„Arbeitsrecht: Gegängelte SamariterInnen”, Forum Recht 3/94 (Schwerpunkt Kirche und Recht), S. 88-90;
„Hilfskräfte an Hochschulen - Etablierte grauer Arbeitsmarkt im öffentlichen Dienst”, Forum Wissenschaft 3/94, S. 40-43;
„Ungeahntes Weihnachtsgeld für viele Hilfskräfte”, Erziehung und Wissenschaft, Rubrik Recht und Rechtsschutz, 5/94, S. 34, fortgesetzt 6/94, S. 24 = E&W extra, Sommersemester 1994, S. 7;
„Feudalherrschaft der Ordinarien über das sonstige wissenschaftliche Personal”, Forum Recht 2/94, (Schwerpunkt Hochschulrecht), S. 54-55.

Mitgliedschaften:

Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (BdWI)
Freiwillige Feuerwehr Moischt, Einsatzabteilung und Schriftführer
Geflügelzuchtverein Moischt, Pressewart
Initiative Artenvielfalt Moischt
Marburger Anwaltverein
Moischt mobil e.V.
Rechtsanwaltskammer Kassel
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Vorsitzender SPD-Ortsverein Marburg-Moischt, Schriftführer Marburger SPD
Treffpunkt Komp e.V. (Moischt),
TSV Moischt, Abteilungsleitung Badminton
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi), Ehrennadel für 25 Jahre

Rechtsinfos

Zurück zur Themenübersicht

wissenschaftliche Hilfskraft § 3 g) BAT

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.9.2002, 3 AZR 454/01 (Anmerkung Wolf)

Auslegung von § 3 g) BAT: "wissenschaftliche Hilfskraft"

Leitsätze
Sollen wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 3g) BAT wirksam von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, so muß es sich zwingend um vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse handeln.

Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Mai 2001 - 1 Sa 231/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine betriebliche Invalidenrente zusteht.
Die am 14. Oktober 1950 geborene Klägerin war ab dem 15. September 1977 als Mentorin im Studienzentrum Bremen der Fernuniversität Hagen mit wöchentlich sechs Präsenzstunden tätig, was 25,8 vergüteten Stunden entspricht. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Universität Bremen und der Fernuniversität Hagen ist das Studienzentrum bei der Universität Bremen eingerichtet, wie bei deren Personal üblich wurde auch die Klägerin bei der Beklagten eingestellt. Die Tätigkeit der Mentoren ist ausgerichtet an den "Richtlinien über die Beschäftigung und Vergütung der Mentoren, die in den Studienzentren der Fernuniversität Hagen tätig werden (Mentoren der Fernuniversität)", welche Bestandteil des Organisationshandbuches der FU Hagen sind.
Als Mentorin wurde die Klägerin mit jeweils auf ein Jahr befristeten, aneinander anschließenden Arbeitsverträgen von der Beklagten beschäftigt. Kurz vor Ablauf des achten befristeten Arbeitsvertrages erhob die Klägerin im September 1985 eine Befristungskontrollklage, die in allen drei Instanzen, zuletzt am 15. März 1989 vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (- 7 AZR 579/87 - nv.) erfolgreich war.
Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 10. Dezember 1991, nachdem die Klägerin seit dem 11. September desselben Jahres von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Leistungen der Zusatzversorgung erhielt die Klägerin von der Beklagten nicht, sie war auch bei der VBL nicht angemeldet worden. Während ihrer gesamten Beschäftigungszeit war sie Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Nach dem Bekanntwerden des Senatsurteils zur Gleichbehandlung unterhälftig Teilzeitbeschäftigter vom 28. Juli 1992 (- 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29) verlangte die Klägerin erstmalig im Dezember 1992 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies lehnte die Beklagte zunächst unter Hinweis auf eine gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ab. Nach deren Abweisung leugnete die Beklagte weiterhin einen Anspruch der Klägerin, weil diese aus anderen Gründen nicht unter den Geltungsbereich des BAT falle. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 10.12.1991 eine Zusatzversorgung zu verschaffen, die sie so stellt, als sei sie in der Zeit vom 15.09.1977 bis 22.08.1990 bei der VBL auf der Grundlage des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens versichert gewesen.
2. Hilfsweise
a) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit vom 15.09.1977 bis zum 22.08.1990 bei der VBL nachzuversichern, hilfsweise sie hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Zusatzversorgung so zu stellen, als ob sie in der Zeit vom 15.09.1977 bis 22.08.1990 bei der VBL auf der Grundlage des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens versichert gewesen wäre;
b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die Zeit ab 10.12.1991 den Unterschiedsbetrag zwischen der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und VBL-Rente unter Berücksichtigung einer fiktiven Mitgliedschaft in der VBL seit dem 15.09.1977 und der tatsächlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst zuzüglich 4 % Zinsen auf die jeweils monatlich fälligen Beträge zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mentoren der Fernuniversität Hagen seien Tutoren iSd. § 27 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz und folglich wissenschaftliche Hilfskräfte, die unter den Ausschlußtatbestand des § 3 g) BAT fielen. Es komme nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis solcher wissenschaftlichen Hilfskräfte befristet oder unbefristet ausgestaltet sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weswegen die Revision erfolglos bleibt.
Von Rechts wegen hätte die Klägerin bei der VBL angemeldet und versichert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach Maßgabe der VBL-Bestimmungen. Der Verschaffungsanspruch ist in ständiger Rechtsprechung des Senats anerkannt (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236) und ergibt sich nunmehr aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nF.
A. Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) gelten die Normativbestimmungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unmittelbar und zwingend für das zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsverhältnis. Die Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der VBL-Satzung zur Voraussetzung, daß für die Klägerin auf Grund eines Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht. Nach § 46 BAT hat der Angestellte des öffentlichen Dienstes grundsätzlich Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dies hat nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages, des "Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" (Versorgungs-TV) zu erfolgen, der in seinem § 5 die Pflicht zur Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL normiert, soweit die Arbeitnehmer überhaupt unter den Geltungsbereich des BAT fallen (§ 2 Abs. 2 a) Versorgungs-TV in der Fassung bis 31. Dezember 1996). Das ist bei der Klägerin der Fall.
Die Klägerin ist nicht nach § 3 g) BAT vom Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages ausgenommen. Die Vorschrift lautet:
"§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
...
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
..."
B. Das Landesarbeitsgericht hat aus mehreren Gründen das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht unter die Ausschlußklausel des § 3 g) BAT fallen lassen:
Zum einen sei die Klägerin als Mentorin im Studienzentrum Bremen im Sinne des Bremischen Hochschulrechtes Tutorin gewesen. Da das Bremische Hochschulgesetz zugleich die Gruppe der "wissenschaftlichen Hilfskräfte" nicht kenne, könne die Klägerin nicht zu den wissenschaftlichen Hilfskräften iSd. § 3 g) BAT zählen. Darüber hinaus sei § 3 g) BAT als Ausnahmebestimmung eng auszulegen, was auch für den Begriff der "wissenschaftlichen Hilfskraft" gelte. Im Sinne des BAT seien darunter nur Arbeitnehmer mit wirksam befristeten Arbeitsverhältnissen zu verstehen. Selbst wenn man das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Mentorin grundsätzlich als das einer "wissenschaftlichen Hilfskraft" ansähe, falle sie infolge ihres erfolgreich geführten Entfristungsprozesses nicht unter § 3 g) BAT. Schließlich scheitere ein Ausschluß der Klägerin an Art. 3 Abs. 1 GG. An den Gleichheitssatz als elementarer Gerechtigkeitsnorm seien auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigtengruppen benötige einen sachlichen Grund. Diesen gebe es bei einem Ausschluß unbefristet beschäftigter Mentoren aus dem Geltungsbereich des BAT nicht, zumindest nicht im Hinblick auf die Zusatzversorgung. Deren Sinn und Zweck sei der Beitrag zur Existenzsicherung im Alter, wobei Nebenberuflichkeit kein die Ausnahme rechtfertigender Grund sei. Außerdem habe die Klägerin keinen zeitlichen Freiraum gehabt, um sich anderswo eine Versorgung zusätzlich aufzubauen.
C. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, den Begriff der "wissenschaftlichen Hilfskräfte" iSv. § 3 g) BAT aus dem jeweiligen Landeshochschulrecht zu entwickeln.
1. Selbst wenn man Mentoren der Fernuniversität Hagen unter dem Blickwinkel des Bremischen Hochschulrechtes als akademische Tutoren iSv. § 27 Abs. 2 BremHG (Brem. GBl. 1989 S 25) auffaßt, läßt sich hieraus für die Frage, ob es sich gleichzeitig um "wissenschaftliche Hilfskräfte" im Sinne des BAT handelt, nichts herleiten. Daß § 3 g) BAT ausdrücklich weder "Mentoren" (der Fernuniversität Hagen) noch "Tutoren" (des Bremischen Hochschulrechtes) erwähnt, läßt noch nicht den Schluß zu, diese zählten in keinem Fall zu den von der Ausnahmevorschrift angesprochenen "wissenschaftlichen Hilfskräften". Beim wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal der Hochschulen, das nebenberuflich tätig ist, gilt der den Landesgesetzgebern rahmenrechtlich durch das HRG auferlegte "Typenzwang" nicht (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - BAGE 75, 236, zu B IV 3 a der Gründe). Angesichts dieser Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber müßte der Bundes-Angestelltentarifvertrag entweder laufend auf die landesrechtlichen Gesetze hin überarbeitet werden oder es käme zu einer unterschiedlichen tariflichen Praxis für das nebenberuflich tätige Hochschulpersonal, je nach Ausgestaltung der Landeshochschulgesetze. Eine derart enge Auslegung der Ausschlußbestimmung des § 3 g) BAT würde verkennen, daß zum einen die autonomen Tarifvertragsparteien nicht zur Übernahme landeshochschulrechtlicher Begrifflichkeiten gehalten sind und daß es zum anderen Zielsetzung sowohl des Bundes-Angestelltentarifvertrages als auch insbesondere des Versorgungs-TV ist, möglichst einheitliche Arbeits- und Vergütungsbedingungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bund und Ländern zu schaffen. Wenn also das Bremische Hochschulgesetz keine "wissenschaftlichen Hilfskräfte" kennt, kann daraus ebensowenig geschlossen werden, daß es solche im Sinne des BAT in Bremen nicht gäbe, wie aus der fehlenden Erwähnung von Mentoren in § 3 g) BAT nicht gefolgert werden kann, diese fielen in jedem Fall unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag.
2. Anders als die Revision meint, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12. Januar 1994 (- 5 AZR 6/93 - aaO) nicht entschieden, daß im Studienzentrum Bremen der FU Hagen beschäftigte Mentoren "wissenschaftliche Hilfskräfte" iSv. § 3 g) BAT seien. Wie zuvor schon der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53, 64) hat sich der Fünfte Senat in der von der Revision angezogenen Entscheidung zunächst ebenfalls dagegen ausgesprochen, tarifliche Begriffe (dort: "Lehrkraft") mit hochschulrechtlichen des HRG und der Hochschulgesetze der Länder gleichzusetzen (12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - BAGE 75, 236, 247). Im übrigen hat der Fünfte Senat damals überhaupt nicht geprüft, ob bremische Mentoren grundsätzlich unter den BAT fallen oder nicht. Vielmehr hat er festgestellt, daß die Mentorenvergütung tariflich nicht geregelt ist und sodann die Vergleichbarkeit von Mentoren mit anderen Beschäftigtengruppen des Hochschulpersonals, deren Besoldung feststeht, geprüft. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dann die Mentoren des Bremer Studienzentrums als akademische Tutoren iSd. § 27 Abs. 2 BremHG verstanden und eine weitere Prüfung veranlaßt, ob diese wie Tutoren zu vergüten sind. Wenn der Fünfte Senat damals bei seinen Überlegungen auch erwogen hat, ob die Mentoren wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des damaligen § 61 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - WissHG-NW - seien, so ist dies weder für die Entscheidung tragend geworden, noch ist damit entschieden, daß die Mentoren "wissenschaftliche Hilfskräfte" im Sinne des BAT seien, weil sich eben eine solche Gleichsetzung tariflicher und hochschulrechtlicher Begriffe verbietet.
II. Die Auslegung des Begriffs "wissenschaftliche Hilfskraft" iSv. § 3 g) BAT muß jedenfalls im Rahmen des Versorgungs-TV dem versorgungsrechtlichen Sinn und Zweck des Ausschlußtatbestandes Rechnung tragen (BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, zu B II 2 b bb der Gründe). Dabei können Begriffsbestimmungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und der Hochschulgesetze der Länder ergänzend herangezogen, jedoch nicht uneingeschränkt übernommen werden.
1. "Wissenschaftliche Hilfskräfte" iSv. § 3 g) BAT sind nicht im engeren Sinne wissenschaftlich tätig. Das wissenschaftliche Personal, also Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten, ist durch § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 18. Oktober 1973 von der Geltung des BAT ausgenommen. Lehrbeauftragte sowie künstlerische Lehrkräfte werden in § 3 g) BAT ausdrücklich erwähnt. Die Mentoren der Fernuniversität Hagen gehören nicht zu dieser Personengruppe der Wissenschaftler im engeren Sinn. Sie werden nicht wie diese selbst wissenschaftlich tätig, was sich aus Ziff. 1.4 der Mentoren-Richtlinien der Fernuniversität Hagen ergibt. Danach sind Mentoren nicht berechtigt, selbständig, dh. unter Entwicklung eines eigenen stofflichen, methodischen oder didaktischen Konzepts zu lehren. Sie sind vielmehr verpflichtet, sich an die Bezeichnungsweise, die Beweise, die Beispiele und die Übungsaufgaben (mit Lösungskommentaren) des Fernstudientextes zu halten. Sie sind nicht fachlich und persönlich unabhängig, sondern unterliegen den Weisungen der Fernuniversität (fachlich) und der Universität Bremen (disziplinarisch), wie sich aus den Mentoren-Richtlinien der Fernuniversität Hagen und der Vereinbarung zwischen der Universität Bremen und der Fernuniversität Hagen zum Betrieb eines Studienzentrums ergibt.
2. Zur Charakterisierung der "wissenschaftlichen Hilfskraft" verweist die Literatur unter Rückgriff auf die Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 regelmäßig darauf, daß wissenschaftliche Hilfskräfte zur Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten vorgesehen sind, für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung zwar nicht erforderlich, die eigene Hochschulausbildung aber schon so weit fortgeschritten ist, daß sie zur selbständigen Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten geeignet erscheint (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2002 § 3 Erl. 8.2). In Anbetracht des erreichten Differenzierungsgrades der Arbeitsaufgaben an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erscheint es jedoch problematisch, eine Abgrenzung allein nach dem Stand der erforderlichen Ausbildung vorzunehmen. Hilfskräfte im Wissenschaftsbetrieb gibt es sowohl ohne als auch mit Hochschulabschluß, wobei der Sprachgebrauch inzwischen erstere zumeist als "studentische Hilfskräfte", solche mit abgeschlossener Hochschulausbildung dagegen als "wissenschaftliche Mitarbeiter" bezeichnet. Ein klares Abgrenzungskriterium läßt sich von daher nicht gewinnen. Allenfalls für die Subsumtion studentischer Hilfskräfte unter § 3 g) BAT kann der Rückgriff auf die Reichsassistentenordnung noch von Bedeutung sein. Von diesen grenzen sich aber die Mentoren der Fernuniversität Hagen deutlich ab, da die Mentoren-Richtlinien als Einstellungsvoraussetzung einen Hochschulabschluß mit (mindestens) 1. Staatsprüfung oder Hochschulprüfung vorschreiben, daneben soll der Bewerber in dem für ihn vorgesehenen Betreuungsfach promoviert sein.
3. Soweit die Landeshochschulgesetze "wissenschaftliche Hilfskräfte" erwähnen, gehen sie regelmäßig davon aus, daß diese Kräfte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden (Berger/Kiefer/Langenbrinck Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 B § 26 VBL-Satzung Erl. 4). Abgesehen davon, daß das Kriterium der unterhälftigen Nebentätigkeit unter Versorgungsaspekten gerade kein taugliches Differenzierungskriterium hergibt (Senat 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29), sind Mentoren häufig tatsächlich mit mehr als der Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Das trifft auch auf die Klägerin zu. Da für die Vergütung nach den Mentoren-Richtlinien die Zeit der wöchentlich zu leistenden Präsenzstunden mit dem Faktor 4,3 zu multiplizieren ist, womit auch die Vor- und Nacharbeiten zu den Präsenzstunden abgegolten werden, gelten Mentoren, die wie die Klägerin mit der Höchstzahl von Präsenzstunden eingestellt wurden, nicht als unterhälftig beschäftigt (6 Präsenzstunden x 4,3 = 25,8 Stunden).
4. Sollen wissenschaftliche Hilfskräfte iSd. § 3 g) BAT wirksam von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, so muß es sich zwingend um vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse handeln. Soweit das wissenschaftliche Personal, wie ausgeführt, nicht sowieso von der Geltung des BAT ausgenommen ist, sind befristete Aufgabenstellungen und befristete Arbeitsverhältnisse typisch (vgl. nunmehr § 57 a bis 57 f HRG in der Fassung vom 16. Februar 2002, BGBl. I S 693). Versorgungsrechtlich wird auf Grund der begrenzten Beschäftigungsdauer häufig die Wartezeit der VBL-Satzung (60 Monate) nicht erfüllt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Ausschluß nur vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer aus dem BAT und damit dem Versorgungs-TV sachlich gerechtfertigt. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt ua., die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 13. Dezember 1994 - 3 AZR 367/94 - BAGE 79, 8, zu II 2 der Gründe). Ein typischerweise geringes Versorgungsinteresse der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ein hoher Verwaltungsaufwand für niedrige Versorgungsleistungen können weitere sachliche Differenzierungsgründe sein. Werden dagegen Dauerfunktionen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen wahrgenommen, kann für solche Beschäftigten unabhängig von ihrer arbeitsvertraglichen oder hochschulrechtlichen Bezeichnung die Geltung des BAT nicht in Zweifel gezogen werden (BAG 25. Januar 1979 - 3 AZR 363/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt-VBL Nr. 9, zu II 2 der Gründe).
Mentoren der Fernuniversität Hagen sind daher keine "wissenschaftlichen Hilfskräfte" iSd. § 3 g) BAT. Bei der von der Fernuniversität Hagen in auswärtigen Studienzentren durchgeführten allgemeinen Studienberatung handelt es sich um eine universitäre Dienstleistung mit Dauercharakter, bei der kein sachlicher Grund besteht, die hiermit betrauten Mentoren im Rahmen von jeweils studienjahrbezogenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen (BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 - BAGE 56, 241). Gem. § 14 HRG (aber auch nach § 82 Abs. 1 Satz 2 WissHG-NW in der Fassung vom 20. November 1979, GVBl. NW S 926) ist die Studienberatung und Studienbetreuung eine Daueraufgabe der Hochschule. Für die Fernuniversität Hagen wird dies in § 112 Abs. 1 WissHG-NW noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Gerade zur Erfüllung dieser Daueraufgabe sind die Studienzentren eingerichtet, und die Mentoren eingestellt worden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. März 1989 (- 7 AZR 579/87 - nv.) im Fall der Klägerin nochmals unterstrichen.
5. Die enge Auslegung von § 3 g) BAT, unter den Begriff der "wissenschaftlichen Hilfskräfte" nicht solche Arbeitnehmer zu subsumieren, die wie Mentoren der Fernuniversität Hagen Daueraufgaben unterstützender Art im Bereich der Lehre ausüben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Auch für die in § 3 g) BAT erwähnten Lektoren war festzustellen, daß auf Grund der im Bereich der Zusatzversorgung gebotenen engen Auslegung Lektoren, die nicht typischerweise nur vorübergehend kurzfristig an der Hochschule tätig sind und später in Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln, sondern vielmehr als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 3 g) BAT fallen (BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377). Insoweit verkennt die Revision, daß der Senat dieses Ergebnis nicht aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet hat. Weder handelt es sich um eine Korrektur der tariflichen Arbeitnehmergruppenbildung noch um einen Eingriff in das Tarifgefüge, sondern um Tarifauslegung. Die Tarifvertragsparteien haben über mehrere, grundlegende Änderungen des Hochschulrahmengesetzes sowie der Hochschulgesetze der Länder hinweg § 3 g) BAT unverändert gelassen. Auch dies spricht dafür, daß es den Tarifvertragsparteien bei dem Ausschlußtatbestand um generelle Gesichtspunkte gegangen ist und nicht um den Ausschluß bestimmter Arbeitnehmergruppen des Hochschulrechtes, andernfalls sie ihr Tarifwerk den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigungsverhältnisse der Hochschulangehörigen jeweils angepaßt hätten.
III. Zwar ist infolge der erfolgreichen gerichtlichen Befristungskontrolle nur das letzte zwischen den Parteien abgeschlossene befristete Arbeitsverhältnis über den 30. September 1985 hinaus fortgesetzt worden. Gleichwohl braucht sich die Klägerin nicht auf eine Nachversicherung erst ab dem 1. Oktober 1984 (Beginn der letzten Befristung) verweisen zu lassen. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 19. November 1974 ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, wenn das Arbeitsverhältnis über die tarifliche Befristungsgrenze hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dabei der Beginn der Beschäftigung, im vorliegenden Fall also der 15. September 1977. § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV spricht nicht von Beschäftigungszeiten oder Arbeitsverhältnissen, sondern stellt auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ab. Die Verwendung der Einzahl ist kein Versehen, sondern ebenso wie bei § 4 BUrlG und § 622 BGB bewußt erfolgt.
Reinecke Bepler Breinlinger
Born Rödder


Anmerkung:
Das BAG stellt in seiner Entscheidung für den Begriff der wissenschaftlichen Hilfskraft im Sinne von § 3 g) BAT ganz wesentlich auf das Kriterium der Ausübung von Dauerfunktionen in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ab. Zwar betrifft die Entscheidung nur die Frage der Aufnahme in die Zusatzversorgung. Ihr kommt wegen der davon unabhängigen Aussagen des Gerichtes darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere die Frage der Abgrenzung von wissenschaftllichen Hilfskräften und nichtwissenschaftlichen BAT-Angestellten im Sinne von § 3 g) BAT. Das Gericht versteht hochschulrechtlich als studentische Hilfskräfte zu bezeichnende Beschäftigte als wissenschafltiche Hilfskräfte im Sinne von § 3 g) BAT.
Soweit also hochschulrechtlich als studentische Hilfskräfte zu bezeichnende Beschäftigte neben nichtwissenschaftlichen BAT-Angestellten die (im Wesentlichen) gleiche Tätigkeit verrichten, ist das Kriterium der Ausübung von Dauerfunktionen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen für diese Beschäftigten sämtlich erfüllt. Ein sachlicher Differenzierungsgrund zum Ausschluss aus dem BAT entfällt. Für diese Arbeitnehmer ist der BAT vollumfänglich anzuwenden.
Selbst eine wirksame Befristung nach dem HRG ist dann abzulehnen.

Hans-Dieter Wolf, Rechtsanwalt,
Kanzlei für Arbeitnehmer, Marburg



Zurück zur Themenübersicht

Impressum

Arbeitnehmerkanzlei

WOLF

Rechtsanwalt Hans-Dieter Wolf

Deutschhausstraße 32
35037 Marburg

Telefon 0 64 21 / 27 08 16
Telefax 0 64 21 / 27 08 18
Notfall 01 60 / 97 30 14 21

kontakt@arbeitnehmerkanzlei-wolf.de

Datenschutzerklärung

Ich freue mich sehr über Ihr Interesse an meinem Unternehmen. Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für mich. Eine Nutzung meiner Internetseiten ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services über meine Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, hole ich generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte ich die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von mir erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Als für die Verarbeitung Verantwortlicher habe ich zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an mich zu übermitteln.

1. Begriffsbestimmungen

Diese Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Diese Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchte ich vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Ich verwende in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

  • a) personenbezogene Daten

    Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • b) betroffene Person

    Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

  • c) Verarbeitung

    Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

  • d) Einschränkung der Verarbeitung

    Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

  • e) Profiling

    Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

  • f) Pseudonymisierung

    Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher

    Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

  • h) Auftragsverarbeiter

    Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

  • i) Empfänger

    Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

  • j) Dritter

    Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

  • k) Einwilligung

    Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist:

Arbeitnehmerkanzlei WOLF
Rechtsanwalt Hans-Dieter Wolf
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Deutschland
Telefon: 0 64 21 / 27 08 16
E-Mail: kontakt@arbeitnehmerkanzlei-wolf.de
Website: arbeitnehmerkanzlei-wolf.de

3. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen

Meine Internetseite erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.

Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen ziehe ich keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte der Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte der Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit der informationstechnologischen Systeme und der Technik der Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch mich daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.

4. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite

Meine Internetseite enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare Kommunikation mit mir ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

5. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.

Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

6. Rechte der betroffenen Person

  • a) Recht auf Bestätigung

    Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • b) Recht auf Auskunft

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:

    • die Verarbeitungszwecke
    • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
    • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
    • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
    • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
    • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
    • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

    Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.

    Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • c) Recht auf Berichtigung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.

    Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:

    • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
    • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
    • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
    • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

    Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei mir gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.

    Wurden die personenbezogenen Daten von mir öffentlich gemacht und bin ich als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so treffe ich unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.

  • e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
    • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
    • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

    Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei mir gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.

  • f) Recht auf Datenübertragbarkeit

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.

    Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

    Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter wenden.

  • g) Recht auf Widerspruch

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

    Ich verarbeite die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, ich kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

    Verarbeite ich personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person uns gegenüber der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werde ich die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.

    Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei mir zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

    Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt jeden meiner Mitarbeiter oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

  • h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

    Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, treffe ich angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

    Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.

    Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

7. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 I lit. a DS-GVO dient mir als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen ich eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einhole. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zu Produkten oder Leistungen. Unterliegt mein Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in einem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses meines Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).

8. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden

Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist mein berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens aller Mitarbeiter und Anteilseigner.

9. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

10. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung

Ich kläre Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person mir personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch mich verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet, personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn mein Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen meiner Mitarbeiter wenden. Dieser klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

11. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Aus Verantwortungsbewusstsein verzichte ich auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.


[ Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Memmingen tätig ist, in Kooperation mit dem Anwalt für Datenschutzrecht Christian Solmecke erstellt. ]